Unterricht findet grundsätzlich auch bei extremen winterlichen Verhältnissen statt, auch wenn er nur für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden kann.
Unabhängig davon liegt es in der Verantwortung und Entscheidung der Erziehungsberechtigten, ob sie bei extremen Verkehrsverhältnissen ihr Kind zu Hause behalten.
Der Schule muss in diesem Fall eine schriftlichen Entschuldigung vorgelegt werden. Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Entscheidung der Erziehungsberechtigten nicht in die Schule kommen, dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. Diese Schülerinnen und Schüler haben jedoch die Verpflichtung, den versäumten Unterrichtsstoff zeitnah nachzuarbeiten.
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